Satzung der Pirate Parties International (PPI) e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Pirate Parties International mit der Kurzbezeichnung „PPI“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam. Der Verein wurde am 30.08.2024 errichtet.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wirtschaft und Wissenschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und die Errichtung und/oder Zurverfügungstellung von geeigneten Einrichtungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ende
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Der Vorstand kann einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmen, eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich an die letzte bekannte Adresse mitzuteilen.Sie gilt sieben Tage nach der Absendung als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Für die Mitteilung der Adresse ist das Mitglied selbst verantwortlich.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung bestimmt.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung bestimmt
§ 6 Organe des Vereins
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
- Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) optional 1 bis 2 weitere 2. Vorsitzende.Sind mehr als ein Mitglied des Vorstands bestellt, werden die Tätigkeiten und Zuständigkeiten in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden vertreten.
§8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fässt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Online-Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden in Textform oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von zwei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§10 Die Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntgabe auf der Website des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wenn möglich, erfolgt zusätzlich eine Benachrichtigung in Textform an eine Kommunikationsadresse des Mitgliedes.Ist die Bekanntgabe auf der Website des Vereins nicht möglich, erfolgt die Einladung in Textform und gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kommunikations-Adresse (z.B. E-Mail) gerichtet ist.
- Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe auf der Website des Vereins, bzw. im Verhinderungsfall einen Tag nach Absendung der Einladung in Textform an das Mitglied.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Das Protokoll wird vom Protokollführer erstellt, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.Die Stimmabgabe kann unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist.
Der Vorstand entscheidet, welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung (§45 BGB)
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende gemäß §7 der Satzung der vertretungsberechtigte Liquidator.Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Mehr Demokratie e.V., Berlin“ (VR 5707 AG Bonn), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen diese Satzung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit dieser Satzung im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) vom 30.08.2024 errichtet (verabschiedet).